GARTENFREUNDE HOHBUCH REUTLINGEN E. V.


S A T Z U N G 

 

Neufassung vom Februar 2018

 

 

Verein der „Gartenfreunde Hohbuch“
der Siedler, Eigenheimer und Kleingärtner Reutlingen e. V.
im
Landesverband der Gartenfreunde Baden-Württemberg e. V.

 

§ 1 - Name, Sitz, Organisationsbereich und Geschäftsjahr


1. Der im Jahr 1977 gegründete Verein führt den Namen: Verein der „Gartenfreunde Hohbuch“ der Siedler, Eigenheimer und Kleingärtner Reutlingen e. V.
2. Sitz ist in Reutlingen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Der Organisationsbereich erstreckt sich auf die Gemeinde Reutlingen und die angrenzenden Ortschaften, sofern dort kein Verein besteht, der dem Landesverband der Gartenfreunde Baden-Württemberg e. V. angeschlossen ist.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 - Vereinszweck, Gemeinnützigkeit


1. Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke in der Abgabenordnung (AO)" und des Kleingartenrechts nach § 2 Bundeskleingartengesetz. Er unterwirft sich der Steuergesetzgebung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Zweck des Vereins ist: Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes, insbesondere Förderung der Pflanzenanbau und der Kleingärtnerei.
Um diesen Zweck zu erreichen, stellt sich der Verein folgenden Aufgaben:
Dauerkleingartenanlagen und Gartenland als Bestandteil des öffentlichen Grüns nach den kleingartenrechtlichen Bestimmungen und Gesetzen zu fördern und zu planen und in Unterpacht zu vergeben.
5. Der Vereinszweck wird in Abstimmung mit den Zielsetzungen des LVs verwirklicht.
6. Der Verein erstrebt keinen Gewinn.
7. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
8. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
9. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
10. Es ist nicht Zweck und Aufgabe des Vereins die wirtschaftlichen Einzelinteressen der Mitglieder zu fördern.
11. Der Zweck des Vereins kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgebenden Stimmen geändert werden.


§ 3 – Datenschutz


1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein von jedem Mitglied seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung, also personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden in einer EDV Vereinsverwaltung gespeichert.
2. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur
Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
3. Als Mitglied des Landesverbandes der Gartenfreunde Baden-Württemberg e. V. mit Sitz in Stuttgart, ist der Verein verpflichtet, für den Postversand der Mitgliederzeitschrift die Namen seiner Mitglieder und die Namen der Mitglieder, die eine Haushaftpflichtversicherung (HHV) bzw. eine Feuereinbruch Diebstahlversicherung (FED) abgeschlossen haben, an den Verband zu melden. Übermittelt werden außerdem Name, Alter und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z. B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.
4. Ob personenbezogene Informationen an Mitglieder weitergegeben werden dürfen, hängt unter anderem davon ab, wie weit der Kreis der Informationsempfänger ist, und welche Informationen weitergegeben werden. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei
können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung.
5. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.
6. Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds spätestens nach einem Jahr aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.


§ 4 – Tätigkeiten im Verein


1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Hauptversammlung, die Einzelheiten anschließend der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbedingung.
3. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.


§ 5 – Mitgliedschaft im Verein


Der Verein besteht aus:
- Vollmitgliedern
- Ehrenmitgliedern


§ 6 - Erwerb der Mitgliedschaft


1. Die Anmeldung zur Aufnahme hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen. Der Vorstand prüft die Verhältnisse des Antragstellers und entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung ist Berufung bei der Hauptversammlung zulässig, die endgültig entscheidet. Die Ablehnung ist dem/der Bewerber/in schriftlich mitzuteilen.
2. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
3. Mit der Aufnahme werden die Satzungen des Vereins, des Bezirks und des Landesverbandes anerkannt.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
5. Jedes Mitglied erhält eine Gartenordnung und eine Satzung des Vereins. Es wird kein Mitgliedsausweis erstellt.
6. Voraussetzung für den Abschluss eines Unterpachtvertrages ist die Mitgliedschaft im Verein.
7. Bei Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird vom Ausschuss festgelegt, von der Mitgliederversammlung beschlossen und in der Gebührenordnung niedergeschrieben.


§ 7 - Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss
d) Auflösung des Vereins

§ 8 – Austritt


1. Der Austritt aus dem Verein muss spätestens am 30. September auf Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist der Beitrag ein weiteres Jahr zu entrichten.
2. Bei Austritt sind evtl. zur Verfügung gestellte Dokumente und erhaltene Schlüssel dem Verein zurückzugeben.
3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
4. Ein Anspruch auf Erstattung bezahlter Beiträge besteht nicht.


§ 9 - Ausschluss


1. Durch Beschluss des Vereinsausschusses, von dem mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden.
2. Ausschließgründe sind insbesondere:
a) grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Verbandsorgane.
b) schwere Schädigung des Ansehens der Organisation
c) Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen an den Verein trotz zweimaliger Mahnung.
d) sonstige wichtige Gründe, die einen Verbleib des Mitglieds im Verein ausschließen
e) Die 3. Abmahnung führt zum Ausschluss aus dem Verein.
3. Vor der Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen schriftlich durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen und ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
4. Gegen den Beschluss des Ausschlusses steht dem Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss, gilt § 8 Nr. 2 sinngemäß.
5. Während eines Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft aus jedem Grund erlöschen alle Ansprüche und Rechte an den Verein.


§ 10 - Rechte der Mitglieder


1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Einrichtungen und Veranstaltungen der Gesamtorganisation nach Maßgabe der Satzung und der von Verbandsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen teilzunehmen.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, als gewählte Delegierte in der Bezirks-delegiertenversammlung die Interessen des Vereins mit Sitz und Stimme zu vertreten.
3. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Verein zu richten.
4. Alle Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht und Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung.


§ 11 - Pflichten der Mitglieder


1. Mitglieder sind verpflichtet, die Gesamtorganisation zur Erreichung ihrer Aufgaben zu unterstützen, die Satzung des Vereins, des Bezirksverbandes und des Landesverbandes zu beachten, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten und alle satzungsgemäß getroffenen Entscheidungen
anzuerkennen.
2. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet, die Wertermittlungsrichtlinien, die Unterpachtverträge und die sonst mit ihnen getroffenen schriftlichen Vereinbarungen zu beachten und einzuhalten. An eine nachträgliche Änderung dieser Regelwerke ist das Mitglied gebunden.
3. Erlischt die Mitgliedschaft vor Übergabe der Parzelle, bestehen die Verpflichtungen aus der Gartenordnung, den Wertermittlungsrichtlinien, dem Unterpachtvertrag und den sonstigen schriftlichen Vereinbarungen fort.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere die Mitteilung von Änderungen der
a) Anschrift
b) Telefonnummer
c) Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
5. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Absatz 3 – 4 nicht mitteilt, gehen nicht zulasten des Vereins und können diesem nicht entgegen gehalten werden.

§ 12 – Mitgliedsbeitrag


1. Der Jahresbeitrag, den jedes Mitglied zu bezahlen hat und die Art des Einzuges setzt die Hauptversammlung fest.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zum 1. Dezember fällig.
3. Eine Beitragserhöhung des LV oder BV wird von deren zuständigen Organen beschlossen und ist für den Verein und dessen Mitglieder bindend und ändert deshalb die Höhe des Mitgliedsbeitrages entsprechend.
4. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages des Vereins wird durch den Vorstand vorgeschlagen, dem Ausschuss verabschiedet und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Beiträge werden durch die Gebührenordnung geregelt.


§ 13 – Umlagen und Gemeinschaftsleistungen


Neben dem Jahresbeitrag kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass der Verein einen nicht vorhersehbaren größeren Finanzbedarf decken muss, der mit den regelmäßigen Jahresbeiträgen der Mitglieder nicht zu decken ist (z. B. nicht vorhersehbare Verschuldung des Vereins, Finanzierung eines Projektes). In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer einmaligen
Umlage von den Mitgliedern beschließen. Der Beschluss ist mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen. Die Voraussetzungen und die Begründung des Antrages auf Erhebung der Umlage sind durch den Vorstand darzulegen. Die Voraussetzungen der Nichtvorhersehbarkeit sind zu begründen. Die Höhe der Umlage, die das einzelne Mitglied als Einmalzahlung zu erbringen hat, darf 75 % des durch das Mitglied zu leistenden Jahresbeitrages gemäß § 12 nicht übersteigen.


§ 14 – Ehrungen


1. Ehrungen verdienter Mitglieder und von Nichtmitgliedern werden vom Vereinsausschuss beschlossen. Der Vereinsausschuss stellt hierfür eine Ehrenordnung auf.
2. Ehrungen durch den BV oder LV sind nach Beschluss des Vereinsausschusses unter Einhaltung der Ehrenordnung des BV bzw. LV möglich.


§ 15 – Vereinsorgane


Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Ausschuss
c) der Vorstand


§ 16 - Funktionsmitglieder


Die Funktionsmitglieder des Vereins können sein:
a) Obmänner / Obfrauen
b) Wassermeister / Wassermeisterinnen
c) Gerätewart / Gerätewartin
d) Revisor / Revisorinnen
e) Jugendwart / Jugendwartin
f) Fachberater / Fachberaterin
g) Frauengruppenleiterin

§17 - Mitgliederversammlung


1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie muss in den ersten vier Monaten des Jahres stattfinden.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden:
a) wenn dies ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
b) wenn dies drei Viertel der Ausschussmitglieder beschließen.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich durch die/den 1. Vorsitzende/n oder deren/dessen Stellvertreter/in mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen.
4. Die Einberufung muss die Tagesordnung enthalten.
5. Anträge, die der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden sollen, müssen 7 Tage vor dem Termin beim Vorstand eingereicht werden.
6. Eingegangene Anträge werden der Tagesordnung hinzugefügt. Über Anträge, die nicht in der Einladungs-Tagesordnung enthalten sind, kann nicht abgestimmt werden.
7. Über einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht oder bei der Mitgliederversammlung gestellt wird, kann nur beraten werden, wenn kein Einspruch erfolgt. Eine Abstimmung zum Antrag ist nicht zulässig.


§ 18 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes, der Berichte der Revisoren, der Fachberatung und etwaiger Vereinssparten (§ 22)
b) Entlastung des Vorstands (§ 20 Nr. 1)
c) Änderung der Satzung
d) Wahl des Vorstands und der Funktionsmitglieder
e) Genehmigung des Haushaltsvoranschlags
f) Annahme oder Ablehnung von Anträgen, die der Mitgliederversammlung zur Entscheidung eingereicht wurden
g) Auflösung des Vereins. Austritt aus dem BV.
2. Bei Satzungsänderungen, bei Beschlüssen zur Auflösung des Vereins oder bei Beschlüssen zum Austritt aus dem BV ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich.
3. Bei Wahlen gilt Folgendes:
a) Kandidieren mehrere Kandidaten für ein Amt, gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt (relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
b) Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt in allen anderen Fällen die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigen anwesenden Mitglieder.
4. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschriften sind vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.


§ 19 – Der Vereinsausschuss


1. Der Vereinsausschuss besteht aus:
a) dem Vorstand (§ 21 Nr. 1) und
b) den Funktionsmitgliedern (§16)
2. Der Vereinsausschuss wird vom 1. Vorsitzende/n oder auf Weisung des/der Stellvertreters/in einberufen.
3. Der Vereinsausschuss tritt je nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen.
4. Die Einberufung des Vereinsausschusses muss vom 1. Vorsitzende/n oder dessen/deren Stellvertreter/in vorgenommen werden, wenn dies ein Viertel der Vereinsausschussmitglieder beim 1. Vorsitzende/n oder dessen/deren Stellvertreter/in beantragt.
5. Die Sitzungen des Vereinsausschusses werden vom 1. Vorsitzende/n oder deren/dessen Stellvertreter/in geleitet. Der Vereinsausschuss kann sich eine eigene Geschäftsordnung im Rahmen seiner Zuständigkeit geben,

§ 20 – Aufgaben des Ausschusses
1. Sofern keine außerordentliche Hauptversammlung stattfinden kann, entscheidet der Ausschuss
a) über Nachwahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und der Revisoren, sofern aus zwingenden Gründen solche Beschlüsse nicht auf die nächste Hauptversammlung aufgeschoben werden können.
b) über die Vorberatung aller Anträge, die der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
c) in allen wichtigen Angelegenheiten, die für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind und eine Zurückstellung bis zur nächsten Hauptversammlung nicht zweckmäßig ist.
d) über die Festlegung der Arbeitsstunden und Höhe des Betrags.
2. Alle Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
3. Festsetzung und Änderung von Aufwandsentschädigungen und Reisekosten.


§ 21 – Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzende/-r
b) 2. Vorsitzende/-r; stellvertretende/r Vorsitzende/-r
c) Kassenwart/-in
d) Schriftführer/-in
2. Die unter § 21 1a – d genannten Personen – geschäftsführender Vorstand - vertreten den LVdG BW im Sinne von §26 BGB.
a) Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
b) Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen alleine zu ermächtigen.
c) Zur Wahrnehmung von Terminen vor Gericht, ist jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes alleine mit unbeschränkter Prozess- und Zustellungsvollmacht berechtigt.
3. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf vier Jahre gewählt.
4. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt, längstens jedoch vier Monate nach der regulären Amtszeit, sofern keine Hauptversammlung stattgefunden hat.
5. Scheidet ein Vorstandmitglied vorzeitig aus müssen Neuwahlen binnen 4 Monate einberufen werden; sodann erfolgt eine außergewöhnliche Wahl für die Zeit bis zur turnusgemäßen Neuwahl (s. §24 Punkt 1).
6. Der 1. Vorsitzende/r oder dessen Stellvertreter/in beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen des Vereins. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangen.
7. Rechtshandlungen und Geschäfte, die über den genehmigten Haushaltsplan hinausgehen, bedürfen der Zustimmung des gesamten Vorstands.
8. Der Vorstand verfügt über ein Budget für Reparaturen / Neubezüge. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
9. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.


§ 22 - Aufgabenbereich des Vorstands

1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht kraft Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind. In seinem Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Durchführung aller Beschlüsse aller Vereins-, Bezirks- und Landesverbandsorgane.
b) Erstellung eines Etats sowie Abfassung des Geschäfts- und Kassenberichts.
c) Vorbereitung zur Einberufung aller Sitzungen und Versammlungen.
d) Die ordentliche Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens nach Maßgabe der Beschlüsse der Verbandsorgane und im Rahmen des Haushaltsplans.


§ 23 – Funktionsmitglieder

1. In der Hauptversammlung werden die Funktionsmitglieder für zwei Jahre gewählt.
2. Die Aufgaben der Funktionsmitglieder werden in der Funktionärsordnung geregelt.
3. Die Funktionsmitglieder erstatten der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht.

§ 24 – Wahlen und Abstimmungen


1. Wahlen erfolgen nach folgendem Modus:
- Jahr 1: 1. Vorsitzende/r und Kassier/er
- Jahr 2: Funktionsmitglieder
- Jahr 3: 2. Vorsitzende/r und Schriftführer/in
- Jahr 4: Funktionsmitglieder
2. Bei Wahlen gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3. Eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder ist erforderlich, wenn die Satzung geändert werden soll.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtszeit aus, ist an der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen.
5. Scheiden die/der 1.Vorsitzende und die/der 2.Vorsitzende gleichzeitig während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahlen durchführt.
6. Bei Rücktritt oder vorzeitigem Ausfall eines Vorstandsmitgliedes kann ein anderes Mitglied des Vorstandes kommissarisch dessen Geschäftsbereich bis zur nächsten Wahl übernehmen.
7. Bei der Haupt- und bei einer außenordentlichen Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
8. Das Stimmrecht soll persönlich ausgeübt werden.
9. Kann das Stimmrecht bei der Haupt- oder einer außerordentlichen Versammlung nicht persönlich ausgeübt werden, ist es möglich sein Stimmrecht auf den Ehepartner oder ein anderes Mitglied des Vereins mittels schriftlicher Vollmacht zu übertragen.
10. Jedes Mitglied kann neben seiner eigenen Stimme höchstens eine weitere Stimme wahrnehmen.


§ 25 – Auflösung des Vereins


1. Bei der Auflösung des Vereins gilt die Maßgabe, dass der Beschluss nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden kann die sonstige Beschlüsse nicht fasst.
Der Beschluss bedarf der Zustimmung von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder.
2. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden die Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach dem § 47 ff. Bürgerliches Gesetzbuch.
3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen anderen steuerbegünstigen Verein oder juristische Person des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Kleingartenund
Siedlungswesen im Landesverband der Gartenfreunde Baden-Württemberg.
4. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen, welche die Zwecke des Vereins betreffen, sind von ihrem Inkrafttreten dem Bezirks- und dem Landesverband mitzuteilen.
5. Der Vorstand hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister anzumelden §20 (2)b ist anzuwenden.